Nach §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
46 des
Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitverfahren übertragen, soweit das Bundesamt für Finanzen nach dieser Anordnung zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.