Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesgerichtshofs und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof einschließlich der Dienststelle Bundeszentralregister in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften (BGHWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 09.09.2004 BGBl. I S. 2331; aufgehoben durch § 4 A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.10.2004; FNA: 2030-14-137 Beamte
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I.
II.
III.
IV.

I.



Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) wird dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der aktiven Beschäftigten des Bundesgerichtshofs und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof einschließlich der Dienststelle Bundeszentralregister sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes übertragen.

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II.



Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis übertragen, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts zuständig war.

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III.



Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitverfahren übertragen, soweit das Bundesamt für Finanzen nach dieser Anordnung zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.

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IV.



Diese Anordnung wird vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Oktober 2004 wirksam. Sie ist nicht anzuwenden auf vor dem 1. Oktober 2004 erhobene Widersprüche oder Klagen.



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