Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV k.a.Abk.)

V. v. 16.02.1999 BGBl. I S. 157, 700; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 806-21-4-5 Berufliche Bildung
|

§ 7 Befreiung von der Nachweispflicht



Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.





 

Frühere Fassungen von § 7 Ausbilder-Eignungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.05.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 14.05.2008 BGBl. I S. 854

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Ausbilder-Eignungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AusbEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusbEignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung
V. v. 14.05.2008 BGBl. I S. 854
Artikel 1 2. AusbEignVÄndV
...  7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch die ... 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 7 Befreiung von der Nachweispflicht Ausbilder im Sinne des § 1 sind für ...