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§ 5 - Anpflanzungseigentumsgesetz (AnpflEigentG)

Artikel 3 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2549; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 28 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-25 Nebengesetze zum Sachenrecht

§ 5 Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers



(1) Der Grundstückseigentümer kann den Entschädigungsanspruch des Nutzers dadurch abwenden, daß er dem Nutzer den Abschluß eines Pachtvertrages für die Restnutzungsdauer der Kultur, längstens für 15 Jahre, zu den ortsüblichen Bedingungen anbietet.

(2) Lehnt der Nutzer den Vertragsabschluß ab, erlischt der Anspruch auf die Entschädigung. Der Nutzer ist berechtigt, die Anpflanzungen vom Boden zu trennen und sich anzueignen, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Auf das in Satz 2 bestimmte Wegnahmerecht ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

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