(1) Der Bundesagentur für Arbeit wird die Aufgabe übertragen, im Rahmen des Zweiten Datenverarbeitungsprogramms der Bundesregierung Aufbau, Erweiterung und Ausstattung von Berufsbildungszentren für Datenverarbeitung auch aus Bundesmitteln zu fördern. Die Förderung kann sich auch auf die aufgrund von Mietverträgen überlassenen notwendigen Datenverarbeitungsanlagen erstrecken.
(2) Die Bundesregierung kann für die Förderung Richtlinien erlassen.