§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 445 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Umfang der Förderung | |
(Text alte Fassung) Der Umfang der Förderung nach § 1 Abs. 1 richtet sich nach der Höhe der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Haushaltsmittel. | (Text neue Fassung) Der Umfang der Förderung nach § 1 Abs. 1 richtet sich nach der Höhe der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugewiesenen Haushaltsmittel. |