(1) Die Verfahren nach §
12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz)
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2170
Artikel 1 FernUSGDLRLG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes ... vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird nach § 12 folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion ... worden ist, wird nach § 12 folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion (1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 ...