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§ 17 - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

neugefasst durch B. v. 04.12.2000 BGBl. I S. 1670; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2211-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 17 Vertreter, Berater



1Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese

1.
vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und

2.
nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.

2Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.



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Frühere Fassungen von § 17 FernUSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.06.2014Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 FernUSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FernUSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FernUSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 FernUSG Ergänzende Fernlehrgänge
... in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde ...
§ 21 FernUSG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.06.2014)
... geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet, 4. entgegen § 17 Satz 1 zum Zweck der Werbung, Beratung oder des Vertragsabschlusses Personen aufsucht, oder  ...
§ 27 FernUSG Übergangsvorschrift
... und 3 nicht genügt, darf bis zum 31. März 2001 verwendet werden. (3) § 17 ist in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 3 VerbrRRLUG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
... ersetzt und wird die Angabe „(§ 4)" gestrichen. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... 2 wird aufgehoben. 7. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 17 Satz 1" ... 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 17 Satz 1" ...