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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (VerbrRRLUG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juni 2014 FernUSG § 2, § 3, § 4, § 6, § 9, § 16, § 17, § 21

Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)" gestrichen.

2.
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der schriftlichen Form.

(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.

(3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbesondere

1.
die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,

2.
Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,

3.
Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,

4.
wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.

§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers

Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356 und 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz)" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2" gestrichen.

4.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

5.
In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" ersetzt und wird die Angabe „(§ 4)" gestrichen.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

7.
In § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 17 Satz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VerbrRRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerbrRRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 70 SchriftVG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter ...