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§ 1 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)

§ 1 Zuständigkeit



Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den Inhabern eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch (Eingliederungsberechtigte) vorzubehaltenden Stellen sind zuständig

1.
beim Bund

a)
die obersten Bundesbehörden für ihren Geschäftsbereich oder eine von der obersten Bundesbehörde bestimmte Behörde,

b)
die bundesunmittelbaren Körperschaften sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich,

c)
das Bundesamt für Soziale Sicherung für die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

d)
der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens für seinen Bereich,

2.
bei den Ländern und für die Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die von den Ländern bestimmten Behörden.





 

Frühere Fassungen von § 1 StVorV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 StVorV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVorV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StVorV Berechnung
... Für die Berechnung der vorbehaltenen Stellen sind innerhalb des Geschäftsbereichs der in § 1 genannten Behörden, bei denen Stellen in den Vorbehalt einbezogen sind, zusammenzufassen  ...
§ 3 StVorV Bestimmung und Mitteilung der vorbehaltenen Stellen
... Die für die Berechnung und Bestimmung nach § 1 zuständigen Behörden bestimmen die mit Eingliederungsberechtigten zu besetzenden Stellen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 16 SVReformG Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung
... wie folgt gefasst: „Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)". 2. In § 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Satz ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt. (6) In § 1 Nummer 1 Buchstabe c der Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I ...