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Abschnitt 1 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)


Abschnitt 1 Berechnung und Bestimmung der vorbehaltenen Stellen

§ 1 Zuständigkeit



Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den Inhabern eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch (Eingliederungsberechtigte) vorzubehaltenden Stellen sind zuständig

1.
beim Bund

a)
die obersten Bundesbehörden für ihren Geschäftsbereich oder eine von der obersten Bundesbehörde bestimmte Behörde,

b)
die bundesunmittelbaren Körperschaften sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich,

c)
das Bundesamt für Soziale Sicherung für die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

d)
der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens für seinen Bereich,

2.
bei den Ländern und für die Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die von den Ländern bestimmten Behörden.




§ 2 Berechnung



(1) Für die Berechnung der vorbehaltenen Stellen sind innerhalb des Geschäftsbereichs der in § 1 genannten Behörden, bei denen Stellen in den Vorbehalt einbezogen sind, zusammenzufassen

1.
die bei den Einstellungsbehörden zu besetzenden Stellen für Beamte im Vorbereitungsdienst, getrennt nach den Laufbahngruppen

a)
des einfachen Dienstes,

b)
des mittleren Dienstes,

c)
des gehobenen Dienstes,

außer den Stellen, die mit Absolventen der Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 3 besetzt werden;

2.
die mit Angestellten zu besetzenden freien, freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen, die nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen, getrennt nach den Vergütungsgruppen

a)
IX bis X, Kr. I des Bundesangestelltentarifvertrages,

b)
V c bis VIII, Kr. II bis Kr. VI des Bundesangestelltentarifvertrages,

c)
III bis V a/b, Kr. VII bis Kr. X des Bundesangestelltentarifvertrages,

außer den Stellen, die mit Absolventen der Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 3 besetzt werden; bei Behörden, die nicht den Bundesangestelltentarifvertrag anwenden, sind anstelle der Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifvertrages die entsprechenden Vergütungsgruppen des jeweils geltenden Tarifvertrages zu setzen;

3.
vorgeschaltete Ausbildungsverhältnisse zu Nummer 1 und 2 einschließlich der Stellen für Ausbildungsverhältnisse im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend dem Ausbildungsziel.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt bei der Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, entsprechend.

(3) Die Anzahl der vorbehaltenen Stellen ist aus den nach Absatz 1 und 2 zusammengefassten Stellen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu berechnen. Hierbei sind geteilte Stellen (Teilzeitstellen) entsprechend ihrem zu besetzenden Anteil rechnerisch zu berücksichtigen.

(4) Wird in einem Kalenderjahr keine vorbehaltene Vollzeitstelle errechnet, so sind die bei der Berechnung zugrunde gelegten Stellen jeweils in das nächste Kalenderjahr zu übertragen, bis eine vorbehaltene Vollzeitstelle errechnet wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei der Berechnung ein Rest von Stellen verbleibt.

(5) Die Berechnungsgrundlagen sind den Vormerkstellen (§ 4) auf Anforderung offenzulegen.


§ 3 Bestimmung und Mitteilung der vorbehaltenen Stellen



(1) Die für die Berechnung und Bestimmung nach § 1 zuständigen Behörden bestimmen die mit Eingliederungsberechtigten zu besetzenden Stellen und teilen diese der zuständigen Vormerkstelle so frühzeitig mit, dass das Stellenbesetzungsverfahren zeitgerecht durchgeführt werden kann. Die Vormerkstelle bestimmt die jeweiligen Termine für ihren Bereich. Ihr sind folgende Angaben zuzuleiten:

1.
Bezeichnung und Zahl der Stellen,

2.
Laufbahngruppe oder Vergütungsgruppe und Tarifvertrag,

3.
Verwaltungszweig,

4.
Dienstherr oder Arbeitgeber sowie vorgesehener Dienst- oder Ausbildungsort,

5.
Behörde, der Bewerber zugewiesen werden sollen,

6.
Zeitpunkt der Besetzung der Stellen,

7.
Einstellungsvoraussetzungen.

(2) Bei der Bestimmung der vorbehaltenen Stellen sind Stellen des nichttechnischen Dienstes und des technischen Dienstes sowie jeweils vergleichbare Angestelltenstellen entsprechend ihrem Anteil an der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Es sollen möglichst nur solche Stellen bestimmt werden, die keine besonderen Voraussetzungen wie fachspezifische Ausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung erfordern.