Abschnitt 4 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)

V. v. 24.08.1999 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 4 Zuweisung und Einstellung
§ 7 Zuweisungsvorschlag
§ 8 Zuweisung
§ 9 Einstellung
§ 10 Ausscheiden vor Anstellung
§ 11 Freigabe von Stellen

Abschnitt 4 Zuweisung und Einstellung

§ 7 Zuweisungsvorschlag


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kommt ein Bewerber für die angestrebte Verwendung in Betracht, so schlägt ihn die Vormerkstelle der Einstellungsbehörde zur Eignungsfeststellung und Auswahl vor, sofern vorbehaltene Stellen zur Verfügung stehen.

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§ 8 Zuweisung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist ein Bewerber nach dem Ergebnis der Eignungsfeststellung, bei der auch das Lebensalter und die Dienstzeit in der Bundeswehr angemessen berücksichtigt werden sollen, für die Verwendung geeignet, so ist er einzustellen; sind für eine vorbehaltene Stelle mehrere geeignete Bewerber vorhanden, so trifft die Behörde unter diesen eine Auswahl. Eine Konkurrenz mit nicht eingliederungsberechtigten Bewerbern findet nicht statt. Die Einstellungszusage ist mit einer Annahmefrist zu versehen.

(2) Nach der Auswahlentscheidung weist die Vormerkstelle den vorgeschlagenen Bewerber entsprechend seinem Verwendungswunsch der Behörde zur Einstellung zu. Der Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ist im Original beizufügen.

(3) Tritt ein Bewerber nach Zuweisung durch die Vormerkstelle von der Bewerbung zurück, so haben er und die Einstellungsbehörde die Vormerkstelle unverzüglich zu unterrichten.

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§ 9 Einstellung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Behörde unterrichtet die Vormerkstelle unverzüglich von der erfolgten Einstellung des Bewerbers.

(2) Kann ein geeigneter Bewerber nicht eingestellt werden oder ist ein Bewerber nicht geeignet, so teilt die Behörde dies unverzüglich der zuständigen Vormerkstelle und dem Bewerber unter Angabe der Gründe mit.

(3) Kann ein Bewerber nicht entsprechend seinen Verwendungswünschen eingestellt werden, so prüft die Vormerkstelle mit dem Bewerber, ob für ihn eine anderweitige Einstellung in Betracht kommt.

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§ 10 Ausscheiden vor Anstellung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soll das Eingliederungsverfahren vor der Anstellung oder der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beendet werden, so hat die Einstellungsbehörde dies unter Angabe des Grundes der zuständigen Vormerkstelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Vormerkstelle fordert den Eingliederungsberechtigten auf, ihr innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, welche Verwendung er nunmehr anstrebt und prüft entsprechende Eingliederungsmöglichkeiten. Dies gilt nicht, wenn das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein nach § 9 Abs. 5 Nr. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes festzustellen ist. Eine Durchschrift der Aufforderung wird dem zuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr zur Unterrichtung und Unterstützung der weiteren Eingliederungsbemühungen zugeleitet.

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§ 11 Freigabe von Stellen


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vorbehaltene Stellen, die von der Vormerkstelle bis zum Bewerbungsendtermin der jeweiligen Laufbahn nicht mit ausreichend qualifizierten Eingliederungsberechtigten besetzt werden können, gelten als freigegeben. Die jeweiligen Bewerbungsendtermine werden gesondert bekanntgegeben. Vor dem Bewerbungsendtermin ist eine anderweitige Besetzung nicht zulässig.



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