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§ 14a - Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 2126-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 14a Krankenhauszukunftsfonds



(1) 1Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Krankenhauszukunftsfonds in Höhe von insgesamt 3 Milliarden Euro errichtet. 2Die Mittel werden der Liquiditätsreserve bis zum ersten Bankarbeitstag im Jahr 2021 vom Bund zur Verfügung gestellt.

(2) 1Zweck des Krankenhauszukunftsfonds ist die Förderung notwendiger Investitionen in Krankenhäusern in

1.
die technische und insbesondere die informationstechnische Ausstattung der Notaufnahmen,

2.
die digitale Infrastruktur zur Förderung der internen, innersektoralen und sektorenübergreifenden Versorgung von Patientinnen und Patienten, insbesondere, um die Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation zu digitalisieren, sowie zur Einführung oder Verbesserung von Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin,

3.
die Informationssicherheit und

4.
die gezielte Entwicklung und die Stärkung wettbewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versorgungsstrukturen, um die Versorgungsstrukturen sowohl im Normalbetrieb als auch in Krisenzeiten konzeptionell aufeinander abzustimmen.

2Gefördert werden können auch Vorhaben von Hochschulkliniken und Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind. 3Für die Förderung der in Satz 2 genannten Vorhaben darf ein Land höchstens 10 Prozent des ihm nach Absatz 3 Satz 1 zustehenden Anteils der Fördermittel verwenden.

(3) 1Von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag, abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 6 Satz 3 und der dem Bundesministerium für Gesundheit für die Auswertung nach § 14b entstehenden Aufwendungen, kann jedes Land den Anteil beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 6. November 2018 ergibt. 2Mit dem Betrag nach Satz 1 können auch länderübergreifende Vorhaben gefördert werden. 3Die einem Land nach Satz 1 zustehenden Fördermittel, die nicht durch die von einem Land bis zum 31. Dezember 2021 vollständig gestellten Anträge ausgeschöpft werden, können vom Bundesamt für Soziale Sicherung zur Deckung seiner Aufwendungen gemäß Absatz 6 Satz 3 verwendet werden. 4Spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 werden durch das Bundesamt für Soziale Sicherung die durch die Länder nicht ausgeschöpften oder durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht für andere Aufgaben verwendeten Mittel an den Bund zurückgeführt. 5Das Bundesamt für Soziale Sicherung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit beginnend zum 31. Dezember 2022 halbjährlich über die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Aufwendungen. 6Fördermittel können auch für die Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung förderungsfähiger Vorhaben aufgenommen worden sind. 7Mindestens 15 Prozent der gewährten Fördermittel sind für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden.

(4) 1Die Krankenhausträger melden ihren Förderbedarf, unter Angabe insbesondere des Vorhabens und der Fördersumme, unter Nutzung der vom Bundesamt für Soziale Sicherung bereitgestellten, bundeseinheitlichen Formulare bei den Ländern an (Bedarfsanmeldung). 2Die Länder können weitere Anforderungen an die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträger festlegen. 3Die Länder, bei länderübergreifenden Vorhaben die betroffenen Länder gemeinsam, treffen die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden soll, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung; vor der Entscheidung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 5Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. 6Soweit dies für die Prüfungen nach Satz 5 erforderlich ist, sind die Länder befugt, Unterlagen einzusehen und zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Geschäftsräume, insbesondere Serverräume, des geförderten Krankenhauses nach Ankündigung zu betreten und zu besichtigen.

(5) Voraussetzung für die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 3 ist, dass

1.
die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens frühestens am 2. September 2020 begonnen hat,

2.
das antragstellende Land, der Krankenhausträger oder beide gemeinschaftlich mindestens 30 Prozent der Fördersumme tragen,

3.
das antragstellende Land sich verpflichtet,

a)
in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht, und

b)
die in Buchstabe a genannten Haushaltsmittel um den Betrag der von dem Land nach Nummer 2 zu tragenden Kosten zu erhöhen,

4.
das Krankenhaus an der Auswertung nach § 14b Satz 3 und 4 teilnimmt und

5.
die auf Grundlage des Absatzes 7 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Absatz 3 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausgeschöpft ist. 2Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung zurückzuzahlen, wenn eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist. 3Die für die Verwaltung der Mittel und für die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag gedeckt. 4Für die Rechnungslegung des Krankenhauszukunftsfonds gelten die für die Rechnungslegung der Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend. 5Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der nach § 22 Absatz 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form treffen.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 auch das Nähere zu

1.
den Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln und zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel, einschließlich der Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung sowie der Beauftragung der Kreditanstalt für Wiederaufbau mit einem den Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Kreditprogramm durch das Bundesamt für Soziale Sicherung,

2.
dem Nachweis der Fördervoraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1 und

3.
dem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel während und nach dem Ende der Vorhaben und zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel.





 

Frühere Fassungen von § 14a KHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2024Artikel 8a Digital-Gesetz (DigiG)
vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
aktuell vorher 29.12.2022Artikel 4 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
aktuell vorher 29.10.2020 (29.12.2020)Artikel 2a Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 1 Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2208
aktuellvor 29.10.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14a KHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a KHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14b KHG Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung und Begleitforschung für die digitale Transformation im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds (vom 27.07.2023)
... Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung aller Krankenhäuser und insbesondere der nach § 14a geförderten Vorhaben sowie eine Begleitforschung zur digitalen Transformation der ... 3 einen weiteren Stichtag festzulegen. Die Empfänger von Fördermitteln nach § 14a übermitteln der vom Bundesministerium für Gesundheit mit der Reifegradmessung ... ausgestellt. Die Länder prüfen, ob diejenigen Krankenhäuser, die nach § 14a eine Förderung in dem jeweiligen Land erhalten, an der Reifegradmessung teilgenommen haben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)
V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2350; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
§ 19 KHSFV Förderungsfähige Vorhaben (vom 29.12.2022)
... Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden folgende Vorhaben, insbesondere zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf ... Für Vorhaben nach Satz 2 dürfen maximal 10 Prozent der nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zustehenden Mittel verwendet werden. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und 9 ...
§ 21 KHSFV Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung (vom 29.12.2022)
... Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite die nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile, die sich aus dem Königsteiner ... zum 30. Juni 2023 die ihm bis zum 31. Dezember 2025 voraussichtlich entstehenden Aufwendungen nach § 14a Absatz 6 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen ... begleitenden Kreditprogramm, das Krankenhausträger bei der Zahlung des von ihnen nach § 14a Absatz 5 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden Anteils der förderungsfähigen Kosten ...
§ 22 KHSFV Antragstellung (vom 29.12.2022)
... können bis zum 31. Dezember 2021 Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Krankenhauszukunftsfonds an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen.  ... 1. die Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Absatz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einzuhalten, sowie die Erklärung des antragstellenden Landes oder des Krankenhausträgers ... Landes oder des Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Absatz 5 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einzuhalten, 2. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Vorhaben ... der beteiligten Länder, a) in welchem Verhältnis sie den von ihnen nach § 14a Absatz 5 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden Anteil der förderungsfähigen Kosten zahlen, b) in welchem ...
§ 23 KHSFV Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung (vom 29.10.2020)
...  5. die Unterlagen nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Absatz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllt worden sind. (3) Die Länder legen dem Bundesamt für ...
§ 25 KHSFV Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel (vom 29.12.2022)
... in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Absatz 3 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingehalten wurden, 3. die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der ... 5. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 14a Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , insbesondere die Verpflichtungen nach § 14a Absatz 5 Nummer 3 des ... § 14a Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere die Verpflichtungen nach § 14a Absatz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , eingehalten worden sind und 6. aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 8a DigiG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 5 ...

Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 6j G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 2a GPVG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
...  § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel ...

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 4 KHPflEG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... 7" durch die Wörter „Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7" ersetzt. 2. § 14a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung aller Krankenhäuser und insbesondere der nach § 14a geförderten Vorhaben sowie eine Begleitforschung zur digitalen Transformation der ... 12 Absatz 3 einen weiteren Stichtag festzulegen. Die Empfänger von Fördermitteln nach § 14a übermitteln der vom Bundesministerium für Gesundheit mit der Reifegradmessung ... ausgestellt. Die Länder prüfen, ob diejenigen Krankenhäuser, die nach § 14a eine Förderung in dem jeweiligen Land erhalten, an der Reifegradmessung teilgenommen haben ...
Artikel 6 KHPflEG Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
... in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Absatz 3 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingehalten ...

Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 KHZG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... für Soziale Sicherung" ersetzt. 4. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt: „§ 14a Krankenhauszukunftsfonds (1) ... Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt: „ § 14a Krankenhauszukunftsfonds (1) Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird aus ... Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung aller Krankenhäuser und insbesondere der nach § 14a geförderten Vorhaben. Aus der Auswertung soll sich ergeben, inwieweit die Digitalisierung der ... anerkannter Reifegradmodelle festzustellen. Die Krankenhäuser, denen Fördermittel nach § 14a gewährt worden sind, übermitteln der vom Bundesministerium für Gesundheit ...
Artikel 2 KHZG Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
...  9. Folgender Teil 3 wird angefügt: „Teil 3 Förderung nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes § 19 Förderungsfähige Vorhaben (1) Nach § 14a Absatz 2 ... § 19 Förderungsfähige Vorhaben (1) Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden folgende Vorhaben, insbesondere zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf ... sind förderfähig. Für Vorhaben nach Satz 2 dürfen maximal 10 Prozent der nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zustehenden Mittel verwendet werden. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und 9 ... Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite die nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile, die sich aus dem Königsteiner ... 31. Dezember 2020 die ihm bis zum 31. Dezember 2023 voraussichtlich entstehenden Aufwendungen nach § 14a Absatz 6 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen ... begleitenden Kreditprogramm, das Krankenhausträger bei der Zahlung des von ihnen nach § 14a Absatz 5 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden Anteils der förderungsfähigen Kosten unterstützt. § ... können bis zum 31. Dezember 2021 Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Krankenhauszukunftsfonds an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen.  ... 1. die Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Absatz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einzuhalten, sowie die Erklärung des antragstellenden Landes oder des Krankenhausträgers ... Landes oder des Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Absatz 5 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einzuhalten, 2. Nachweise darüber, dass mindestens 15 Prozent der für das ... der beteiligten Länder, a) in welchem Verhältnis sie den von ihnen nach § 14a Absatz 5 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden Anteil der förderungsfähigen Kosten zahlen, b) in welchem ... 5. die Unterlagen nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Absatz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllt worden sind. (3) Die Länder legen dem Bundesamt für ... 5. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 14a Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , insbesondere die Verpflichtungen nach § 14a Absatz 5 Nummer 3 des ... § 14a Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere die Verpflichtungen nach § 14a Absatz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , eingehalten worden sind und 6. aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des ...