§ 34 Rückgriff
Wird der Bund wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben oder von damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben einem Dritten durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Bund gegenüber dem Beliehenen Rückgriff nehmen.
Frühere Fassungen von § 34 KHG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 5 GVWG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ... aufgehoben. 7. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 bis 35 ersetzt: „§ 31 Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im ... § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar. § 34 Rückgriff Wird der Bund wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der ...
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