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§ 17 - Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 2126-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 17 Grundsätze für die Pflegesatzregelung



(1) 1Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. 2Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. 3Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. 4Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. 5Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. 6Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,

2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,

2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,

3.
Anlauf- und Umstellungskosten,

4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,

5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;

dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) 1Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. 2Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. 3Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. 4Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) 1Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden, sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. 2Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. 3Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. 4Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. 5Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.





 

Frühere Fassungen von § 17 KHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1613
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 6 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 1 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 534
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 18 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 25 Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 KHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 KHG Verordnung zur Regelung der Pflegesätze
... Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze, 5. die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähigen Kosten, 6. das Verfahren nach § ...
§ 17b KHG Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung (vom 16.12.2023)
... Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung gilt als nicht ...
§ 17d KHG Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (vom 29.12.2022)
... Sätze 3 bis 6 ersetzt das neue Vergütungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2 . Das Vergütungssystem wird bis zum 1. Januar 2017 auf Verlangen des Krankenhauses ...
§ 18 KHG Pflegesatzverfahren (vom 20.07.2021)
... Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden. (5) Die vereinbarten oder festgesetzten ...
§ 20 KHG Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
... Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht ... die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Artikel 1 V. v. 26.09.1994 BGBl. I S. 2750; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
 
Zitat in folgenden Normen

Abgrenzungsverordnung (AbgrV)
V. v. 12.12.1985 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613
§ 1 AbgrV Anwendungsbereich
... Die nähere Abgrenzung der nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden ...
§ 3 AbgrV Zuordnungsgrundsätze (vom 01.01.2013)
... 2. sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. ...
§ 4 AbgrV Instandhaltungskosten (vom 01.01.2013)
... werden, zusammenzurechnen. Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach § 17 Absatz 4b Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes pauschal ...

Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Artikel 1 V. v. 26.09.1994 BGBl. I S. 2750; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
§ 3 BPflV Vereinbarung eines Gesamtbetrags (vom 20.07.2021)
... Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden ...
§ 8 BPflV Berechnung der Entgelte (vom 20.07.2021)
... sind für alle Patientinnen und Patienten des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patientinnen und Patienten, die im Rahmen einer klinischen ...

Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1987 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Anlage 4 KHBV Kontenrahmen für die Buchführung (Kontenklasse 0 - 8) (vom 01.01.2017)
... Instandhaltung 7200 Instandhaltung im Sinne des § 17 Abs. 4b Satz 2 KHG, soweit nicht gefördert 7201 Instandhaltung ...

Krankenhaus-Neuordnungsgesetz (KHNG)
G. v. 20.12.1984 BGBl. I S. 1716
Artikel 7 KHNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften
... am 1. Januar 1985 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a, soweit er § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes regelt, Nr. 17 und Nr. 18 tritt am 1. Januar 1986 in ...

Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 8 KHEntgG Berechnung der Entgelte (vom 20.07.2021)
... Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt ...
§ 18 KHEntgG Belegärzte (vom 01.01.2013)
... Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § ...
§ 21 KHEntgG Übermittlung und Nutzung von Daten (vom 30.10.2024)
... 2 Satz 1 vereinbaren einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Krankenhäuser, die ihre Verpflichtung zur Übermittlung der Daten nach ...

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 17 PflegeVG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt." 3. Nach § 17 wird folgender Paragraph eingefügt: „§ 17a Abbau von Fehlbelegungen ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 137e SGB V Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (vom 20.07.2021)
... eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, die mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht sachgerecht vergütet werden kann, eine sich auf den gesamten Erprobungszeitraum ...
§ 137h SGB V Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse (vom 26.05.2021)
... 136 bis 136b zu regeln sind. Wenn die Methode mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht sachgerecht vergütet werden kann und eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz ... der Methode erfolgt nicht. Wenn die Methode mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht sachgerecht vergütet werden kann und eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz ...

Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 356
§ 6 KrhWwSV Abschlagszahlungen für das Jahr 2021 (vom 16.06.2022)
... eine Abschlagszahlung verlangen, um die Finanzierung der durch Pflegesätze nach § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu deckenden Kosten im Jahr 2021 zu gewährleisten, wenn 1. das Krankenhaus im ...
§ 6a KrhWwSV Abschlagszahlungen für das Jahr 2022 (vom 16.06.2022)
... eine Abschlagszahlung verlangen, um die Finanzierung der durch Pflegesätze nach § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu deckenden Kosten im Jahr 2022 zu gewährleisten, wenn 1. das Krankenhaus im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Artikel 25 BMASBBG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
...  In § 17 Abs. 4 Nr. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 1 PsychVVG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... 3 bis 6 ersetzt das neue Vergütungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2. Das Vergütungssystem wird bis zum 1. Januar 2017 auf Verlangen des Krankenhauses ...

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-VSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 137 zu regeln sind. Wenn die Methode mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht sachgerecht vergütet werden kann ... zur Erprobung nach § 137e. Wenn die Methode mit pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht sachgerecht vergütet werden kann ...

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 6 GKV-VStG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend." 1a. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine Einrichtung, die in ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
...  2. einen Katalog planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei denen die Qualität des ...
Artikel 18 GKV-WSG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... und den" die Wörter „Verbänden der" gestrichen. 3. In § 17 Abs. 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „die Landesverbände der Krankenkassen und ...

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 1 KHRG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entsprechend." 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:  ...

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 4 KHPflEG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung gilt als nicht ...

Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 1 PsychEntgG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. b) ... 4 bis 9 ersetzt das neue Vergütungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2." bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 2 PsychEntgG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der ... nach § 10. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der ... sind für alle Patientinnen und Patienten des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patientinnen und ...
Artikel 3 PsychEntgG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... durch die Wörter „pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende ein ... durch die Wörter „pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die ...
Artikel 4 PsychEntgG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Wörter „pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt und werden nach den Wörtern ...
Artikel 6 PsychEntgG Änderung der Abgrenzungsverordnung
... 2 Nr. 4 zweiter Satzteil der Bundespflegesatzverordnung" durch die Wörter „§ 17 Absatz 4b Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 14.06.2022 BAnz AT 15.06.2022 V1
Artikel 1 4. KrhWwSVÄndV
... eine Abschlagszahlung verlangen, um die Finanzierung der durch Pflegesätze nach § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu deckenden Kosten im Jahr 2022 zu gewährleisten, wenn 1. das Krankenhaus im ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. GKV-NOG)
G. v. 23.06.1997 BGBl. I S. 1520; aufgelöst durch Artikel 217 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Artikel 17 2. GKV-NOG Übergangsvorschriften
... entfällt für Mitglieder, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, in dem nach § 17 Abs. 4b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Pflegesatzfähigkeit von ...

Gesetz zur Begrenzung der Erlöse für stationäre Krankenhausleistungen im Jahr 1999
Artikel 7 G. v. 19.12.1998 BGBl. I S. 3853, 3858; aufgehoben durch Artikel 219 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
§ 2 KHBegrG Berechnungsgrundlage
... sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Beträgen für die Instandhaltungspauschale (§ 17 Abs. 4b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) und den pauschalierten Fehlbelegungsabschlag in ...