1Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des
§ 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden.
2§ 17 Abs. 5 ist bei den nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.