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Änderung § 24 KHG vom 30.04.2020

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§ 24 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2020 geltenden Fassung
§ 24 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20e G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Überprüfung der Auswirkungen


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft zum 30. Juni 2020 die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. 2 Es setzt hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen ein, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. 2 Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen. 3 Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.

(heute geltende Fassung)