Änderung § 33 KHG vom 20.07.2021

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§ 33 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 33 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754

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§ 33 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33 Aufsicht über den Beliehenen


vorherige Änderung

 


(1) Der Beliehene unterliegt bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung von diesem gefordert werden.

(3) 1 Wird durch das Handeln oder Unterlassen des Beliehenen das Recht verletzt, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Beliehenen verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. 2 Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. 4 § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.




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