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Artikel 10 - Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993)

G. v. 20.09.1994 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 2030-25-7 Beamte
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Artikel 10 Ausgleichsregelung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf die Verbesserung der Mindestversorgung, die sich aus der Anhebung des Erhöhungsbetrages auf sechzig Deutsche Mark nach § 14 Abs. 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch Artikel 9 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992 vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342) ergibt, ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt für Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes im Hinblick auf die Verbesserung der Mindestversorgung nach § 26 Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes durch Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 1993.



 

Zitierungen von Artikel 10 BeamtVGÄndG 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BeamtVGÄndG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVGÄndG 1993 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 BeamtVGÄndG 1993 Inkrafttreten
... Nr. 46 Buchstabe b und Nr. 47 sowie Artikel 4, 3. mit Wirkung vom 1. Mai 1992 Artikel 10 , 4. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Artikel 7, 5. mit Wirkung vom 1. Januar ...