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Änderung § 1 ZustBV-See vom 03.12.2015

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§ 1 ZustBV-See a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 1 ZustBV-See n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres sind die Beamten der Bundespolizei sowie, soweit sie im deutschen Küstenmeer zuständig sind, die Beamten des Zollgrenz- und des Zollfahndungsdienstes zur Durchführung der Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung zuständig bei

1. Taten, die auf Schiffen begangen worden sind, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. folgenden Taten, die auf anderen als den in Nummer 1 genannten Schiffen begangen worden sind, die nicht völkerrechtliche Immunität im Sinne der Artikel 8 und 9 des Übereinkommens über die Hohe See vom 29. April 1958 (BGBl. 1972 II S. 1089) genießen:

(Text neue Fassung)

2. folgenden Taten, die auf anderen als den in Nummer 1 genannten Schiffen begangen worden sind, die nicht völkerrechtliche Immunität im Sinne der Artikel 95 und 96 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) genießen:

a) Seeräuberei,

b) Sklavenhandel,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Einsatz von Schiffen in der Ostsee zu unerlaubtem Verkehr mit Alkohol im Rahmen des Abkommens zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels vom 18. September 1925 (RGBl. 1926 II S. 220),



c) Einsatz von Schiffen in der Ostsee zu unerlaubtem Verkehr mit Alkohol im Rahmen des Abkommens zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels vom 19. August 1925 (RGBl. 1926 II S. 220),

d) Benutzung von Schiffen zu unerlaubtem Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf See im Rahmen des Suchtstoffübereinkommens vom 20. Dezember 1988 (BGBl. 1993 II S. 1136),

vorherige Änderung

e) auf Schiffen begangenen Verstößen im Sinne des Artikels 220 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone hinsichtlich der nach den Absätzen 3, 5 und 6 dieses Artikels zulässigen Maßnahmen;



e) auf Schiffen begangenen Verstößen im Sinne des Artikels 220 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone hinsichtlich der nach den Absätzen 3, 5 und 6 dieses Artikels zulässigen Maßnahmen,

f) Benutzung von Schiffen zur Schleusung von Migranten auf dem Seeweg im Rahmen des Zusatzprotokolls vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007; 2007 II S. 1348);


3. in Nummer 2 genannten Schiffen auch zur Erledigung von Ersuchen wegen anderer Taten um die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen, um die die zuständigen Behörden des Flaggenstaates ersucht haben, auf Grund sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen.