Änderung § 6 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 EULMRDV am 15. August 2007 und Änderungshistorie der EiProdV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Einfuhr von Eiern


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Eier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern in das Inland eingeführt werden, die im Anhang Teil VIII der Entscheidung 94/278/EG der Kommission zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.

(2) Sofern die Kommission in einer Entscheidung gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG das Muster einer Gesundheitsbescheinigung geregelt und diese Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, dürfen Hühnereier aus Drittländern nur unter Beifügung einer Bescheinigung in das Inland eingeführt werden, die inhaltlich diesem Muster entspricht.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed