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Änderung § 8 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Anforderungen an roheihaltige Lebensmittel in weiteren Gewerbebetrieben


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In Gewerbebetrieben, die nicht unter § 7 fallen, dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und nicht einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen worden sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung

1. auf eine Temperatur von höchstens + 7 Grad C abgekühlt, bei dieser oder einer niedrigeren Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Herstellung abgegeben werden oder

2. tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen abgegeben werden, wobei die Temperatur von + 7 Grad C nicht überschritten werden darf.



 

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