§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Text alte Fassung) § 17 Personaluntersuchungen | (Text neue Fassung)§ 17 (aufgehoben) |
Wer Eiprodukte herstellt oder behandelt und dabei mit diesen in Berührung kommt, hat sich Wiederholungsuntersuchungen im Abstand von 12 Monaten zu unterziehen und durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachzuweisen, daß Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) nicht vorliegen. § 43 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes findet Anwendung. |