Änderung § 22 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 EULMRDV am 15. August 2007 und Änderungshistorie der EiProdV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 21 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(Text alte Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 Eiprodukte herstellt oder behandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage verwendet.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 Eiprodukte herstellt,

2. entgegen § 12 Abs. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt oder

3. entgegen § 12 Abs. 2, 3, 4 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Nr. 2 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen § 9 Satz 1 eine Rückstellprobe nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

2a. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3 Rückstellproben oder Salmonellen-Isolate nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

3. entgegen § 16 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 Eier einführt,

2. entgegen § 18 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

3. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Eiprodukte einführt.


(Text neue Fassung)

(2) - (7) (aufgehoben)




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed