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Abschnitt 4 - Eier- und Eiprodukte-Verordnung (EiProdV k.a.Abk.)


Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 21 Straftaten



(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
-
3. (aufgehoben)

4.
entgegen § 7 Abs. 1 Lebensmittel abgibt,

5.
entgegen § 7 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig einem Erhitzungsverfahren unterzieht,

6.
-
8. (aufgehoben)

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

1.
(aufgehoben)

2.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 den schriftlichen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt.




§ 22 Ordnungswidrigkeiten



(1) Wer eine in § 21 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(2) - (7) (aufgehoben)




Anlage 1 bis 5 (aufgehoben)


Anlage 1 bis 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert




 
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