Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2010 aufgehoben
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Abschnitt 4 - Eier- und Eiprodukte-Verordnung (EiProdV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1993 BGBl. I S. 2288; aufgehoben durch Artikel 7 Nr. 1 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Geltung ab 29.12.1993; FNA: 2125-40-53 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 21 Straftaten
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 bis 5 (aufgehoben)

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 21 Straftaten


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
-
3. (aufgehoben)

4.
entgegen § 7 Abs. 1 Lebensmittel abgibt,

5.
entgegen § 7 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig einem Erhitzungsverfahren unterzieht,

6.
-
8. (aufgehoben)

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

1.
(aufgehoben)

2.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 den schriftlichen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt.


Text in der Fassung des Artikels 14 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007

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§ 22 Ordnungswidrigkeiten


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer eine in § 21 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(2) - (7) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 14 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007

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Anlage 1 bis 5 (aufgehoben)


Anlage 1 bis 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 14 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007



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