Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.
... andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer ...