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II. - Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfAG k.a.Abk.)

G. v. 07.08.1953 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 443 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-7 Organisationsrecht
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Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften

II. Vermögen

§ 19



(1) Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ihr Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) sowie die aus Mitteln dieses Vermögens nach dem 8. Mai 1945 für die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte erworbenen Vermögensrechte gehen auf die Bundesversicherungsanstalt über.

(2) Ferner gehen das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, welche die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem 8. Mai 1945 aus Mitteln der Angestelltenversicherung erworben haben, auf die Bundesversicherungsanstalt über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.

(4) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen nach den Absätzen 1 und 2 in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbehaltlich der in zwischenstaatlichen Abkommen getroffenen Regelungen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesversicherungsanstalt über.

(5) Soweit sich Ansprüche aus dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) gegen die Rentenversicherung der Angestellten ergeben und soweit dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten Erstattungsansprüche zustehen, gehen diese Verbindlichkeiten und Rechte auf die Bundesversicherungsanstalt über.


§ 20



(1) Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 19 Abs. 1 und 2 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.

(2) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 19 Abs. 1 und 2 fallen, bleiben bestehen.


§ 21



(1) In laufende Miet- oder Pachtverträge, die von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder nach dem 8. Mai 1945 von der Treuhandverwaltung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin oder von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter für Zwecke der Angestelltenversicherung abgeschlossen sind, tritt die Bundesversicherungsanstalt ein. ...

(2) (aufgehoben)


§ 22



Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.


§ 23



Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes aus der in § 19 getroffenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Den Vorsitzenden bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Für das Verfahren finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.




§ 24



(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 19 zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt zu stellen. Der Antrag muß von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung unterschrieben und mit dem Amtssiegel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuch genügt die in dem Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt gehört. Das Eigentum ist einzutragen für die "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Körperschaft des öffentlichen Rechtes".

(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.


§ 25



Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.