§ 31
(aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 16 BfAG ... der Angestellten gezahlten Renten entspricht. Im übrigen gelten, soweit in § 31 nichts anderes bestimmt ist, für die Beamten die Vorschriften des Kapitels V des Gesetzes zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6110/a84336.htm