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Änderung § 31 Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12.02.2009

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§ 31 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 92 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(Text alte Fassung)

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes vorhandenen Wartestandsbeamten (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3) finden von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des § 178 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.

(2) Soweit auf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Beamte in den Wartestand versetzt werden können, tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes an die Stelle der Versetzung in den Wartestand die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)