Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

IV. - Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfAG k.a.Abk.)

G. v. 07.08.1953 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 443 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-7 Organisationsrecht
|

Erster Abschnitt

IV. Satzung

§ 7



(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit.

(2) Wird die Genehmigung versagt, so hat die Vertreterversammlung in der vom Bundesminister für Arbeit festgesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann der Bundesminister für Arbeit die Satzung erlassen und auf Kosten der Bundesversicherungsanstalt durchführen.


§ 8



Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
Mitgliederzahl, Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung, Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung sowie ihre Vertretung nach außen,

2.
Mitgliederzahl, Art der Beschlußfassung des Vorstands und seine Vertretung nach außen, Form der Willenserklärung des Vorstands sowie seiner Unterschrift für die Bundesversicherungsanstalt,

3.
und 4. (aufgehoben)

5.
Bildung von Ausschüssen der Organe,

6.
Versichertenälteste, Vertrauenspersonen, ihre Wahl und ihre Befugnisse,

7.
und 8. (aufgehoben)

9.
Art der Bekanntmachungen.