(1) Die Durchführung der Angestelltenversicherung für Seeleute und Seelotsen richtet sich ausschließlich nach der zwischen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und der Seekasse getroffenen Vereinbarung vom 16. Dezember 1943. Änderungen und Ergänzungen, welche die Bundesversicherungsanstalt und die Seekasse vereinbaren, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(2) Soweit in der Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 230) die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz für Angelegenheiten der Angestelltenversicherung zuständig ist, tritt unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 an ihre Stelle die Bundesversicherungsanstalt.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft.