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§ 1 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 1 Zweck des Gesetzes



Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen verfolgen den Zweck,

1.
die Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern und

2.
Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in der jeweils geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.

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Zitierungen von § 1 GÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GÜG Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung
... Tagen schriftlich zu wiederholen. Die mitgeteilten Daten dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke sowie zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von ...
§ 18 GÜG Meldungen
... bis 3 enthaltenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, nur für den in § 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen. (7) Das Bundesinstitut für ... Bundeskriminalamt sowie das Zollkriminalamt und andere Zollbehörden für den in § 1 genannten Zweck übermitteln, soweit diese Behörden die Meldungen zur Erfüllung ...
§ 20 GÜG Überwachung
... nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Informationen dürfen nur für den in § 1 genannten Zweck verwendet ...