§ 3 Verbote
Es ist verboten, einen Grundstoff, wenn er zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.
Frühere Fassungen von § 3 GÜG
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Zitierungen von § 3 GÜG
interne Verweise§ 20 GÜG Überwachung ... Die Zollstelle lehnt die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen. In diesem Fall darf über die Grundstoffe nur mit Zustimmung der Zollstelle ...
§ 29 GÜG Strafvorschriften (vom 01.01.2006) ... bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Artikel 3 AAGuaÄndG Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes ... Bundesrepublik Deutschland;". d) Nummer 6 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Verbote Es ist verboten, einen ... Nummer 6 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Verbote Es ist verboten, einen Grundstoff, wenn er zur unerlaubten Herstellung von ... 3. § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, ...
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