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§ 6 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 6 Gemeinsame Stelle des Bundeskriminalamtes und des Zollkriminalamtes beim Bundeskriminalamt



(1) Beim Bundeskriminalamt wird eine Gemeinsame Stelle von Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt eingerichtet. Die Verantwortlichkeit wird von dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen einvernehmlich festgelegt.

(2) Mitteilungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 3 Satz 3 und § 26 Abs. 1 Satz 3 leitet die Gemeinsame Stelle der jeweiligen Zuständigkeit entsprechend an das Bundeskriminalamt, das örtlich zuständige Landeskriminalamt oder das Zollkriminalamt weiter.

(3) Die Gemeinsame Stelle übermittelt den Inhalt der Mitteilungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 6 GÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GÜG Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung
... Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigt werden, der Gemeinsamen Stelle nach § 6 unverzüglich, erforderlichenfalls fernmündlich, mitzuteilen. Mündliche Mitteilungen ...
§ 24 GÜG Zuständige Behörden
... und das Zollkriminalamt. Als Korrespondenzbehörde gilt auch die Gemeinsame Stelle nach § 6. Informationen, die das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren sowie die innerstaatliche ... und Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungen an die Gemeinsame Stelle nach § 6 übermittelt. (4) ...
§ 26 GÜG Gegenseitige Unterrichtung
... für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich die Gemeinsame Stelle nach § 6. Das Bundeskriminalamt unterrichtet bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unverzüglich ...
§ 28 GÜG Meldungen
... Die Gemeinsame Stelle nach § 6 meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 1. die ...