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§ 21 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 21 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Jeder Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, die Maßnahmen nach § 20 zu dulden und bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen der mit der Überwachung beauftragten Personen die Stellen zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Grundstoffen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.

(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist vor der Auskunft über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.



 

Zitierungen von § 21 GÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GÜG Verantwortlicher für den Grundstoffverkehr
... mit Grundstoffen unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 3, 4, 7, 8, 13 bis 18 und 21 erfolgt. (2) Als Verantwortlicher ist je nach Rechtsform des Unternehmens des ...
§ 30 GÜG Bußgeldvorschriften
... vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet, 8. entgegen § 21 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder 9.  ...