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§ 20 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 20 Überwachung



(1) Die mit der Überwachung beauftragten Behörden können Auskünfte und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 und der Richtlinie 92/109/EWG in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Sie sind insbesondere befugt,

1.
die in § 16 dieses Gesetzes und in Artikel 2 Nr. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen oder Ausdrucke der nach § 16 Abs. 2 angelegten Datenträger zu verlangen, soweit sie für die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaubten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich sind,

2.
von Wirtschaftsbeteiligten alle für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu verlangen,

3.
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel, in denen der Verkehr mit Grundstoffen durchgeführt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei die beauftragten Personen zu prüfen haben, daß die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung und dieses Gesetzes beachtet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Verhinderung einer Straftat nach § 29 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 30, dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie zu Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt,

4.
für eine Dauer von höchstens drei Monaten anzuordnen, daß ein Grundstoff nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht, aus-, ein- oder durchgeführt oder verwendet werden darf, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

a)
der Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigt werden soll oder

b)
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung oder dieses Gesetzes nicht eingehalten werden und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffverkehrs in erheblichem Maße gefährdet wird.

Anordnungen in diesem Sinne können aus wichtigem Grund bis zu einem Jahr verlängert werden. Rechtsbehelfe gegen die vorstehenden Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Zollstellen prüfen im Rahmen der zollamtlichen Überwachung der Grundstoffe die Zulässigkeit der Ein-, Aus- und Durchfuhr. Sie können zu diesem Zweck von den am Warenverkehr mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen weitere Angaben und Unterlagen verlangen. Im übrigen gelten die Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs und die Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung sinngemäß. Die Zollstelle lehnt die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen. In diesem Fall darf über die Grundstoffe nur mit Zustimmung der Zollstelle verfügt werden.

(3) Die auf Grund von Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Informationen dürfen nur für den in § 1 genannten Zweck verwendet werden.



 

Zitierungen von § 20 GÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GÜG Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Jeder Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, die Maßnahmen nach § 20 zu dulden und bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf ...