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§ 23 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 23 Kosten



(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Kosten (Gebühren und Auslagen) für seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen erheben.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.



 

Zitierungen von § 23 GÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 GÜG Inkrafttreten
...  23 Abs. 2, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Grundstoff-Kostenverordnung (GÜG-KostV)
V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678
Eingangsformel GÜG-KostV
... Grund des § 23 Abs. 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835) der zuletzt ...