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§ 33 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 33 Ermächtigungen



Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung, die Aufzeichnungen und Unterlagen sowie die Überwachung von Grundstoffen zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um ihrer Abzweigung zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln vorzubeugen oder um die internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Rechtsakte der Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchzuführen.