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6. Abschnitt - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)


6. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 32 Bundeswehr



(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, §§ 7, 15 und 16 auf Einrichtungen der Bundeswehr für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit entsprechende Anwendung.

(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit Rechtsakte der Gemeinschaft oder die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwingende Gründe der Verteidigung erfordern.


§ 33 Ermächtigungen



Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung, die Aufzeichnungen und Unterlagen sowie die Überwachung von Grundstoffen zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um ihrer Abzweigung zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln vorzubeugen oder um die internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Rechtsakte der Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchzuführen.


§§ 34 und 35 (Änderungsvorschriften)





§ 36 Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes



Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut des Betäubungsmittelgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.


§ 37 Inkrafttreten



§ 23 Abs. 2, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.