§ 10 - Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand (MilzbRbV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.1991 BGBl. I S. 1172; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-22 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt,

2.
einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert,

5.
entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt,

6.
ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt,

7.
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

8.
ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt,

9.
entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,

10.
entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt,

11.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet,

12.
entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet,

13.
entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder

14.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt.


Text in der Fassung des Artikels 11 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014

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Frühere Fassungen von § 10 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 11 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MilzbRbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilzbRbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 11 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
... nach Entfernen der in Satz 1 bezeichneten Tiere" eingefügt. 2. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ordnungswidrig im Sinne des ... eingefügt. 2. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des ...


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