Ordnungswidrig im Sinne des §
32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des
Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt,
- 2.
- einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert,
- 5.
- entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt,
- 6.
- ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt,
- 7.
- einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 8.
- ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt,
- 9.
- entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,
- 10.
- entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt,
- 11.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet,
- 12.
- entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet,
- 13.
- entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder
- 14.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt.
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V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576