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§ 12 - Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

Artikel 1 G. v. 17.03.1998 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 2129-32 Umweltschutz
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§ 12 Information der Betroffenen



Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.



 

Zitierungen von § 12 BBodSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BBodSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBodSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BBodSchG Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen
... der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach ...
§ 13 BBodSchG Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung (vom 04.03.2021)
...  (3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten ... Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines ...
§ 24 BBodSchG Kosten
... Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12 , 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Artikel 2 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598, 2716
§ 16 BBodSchV Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
... und die Nachbesserungsmöglichkeiten, die Auswirkungen auf die Betroffenen im Sinne des § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und auf die Umwelt, Zulassungserfordernisse sowie die Entstehung, Verwertung und Beseitigung von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1554; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Anhang 3 BBodSchV Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und den Sanierungsplan
... Kosten und Wirksamkeit, - die Auswirkungen auf die Betroffenen im Sinne von § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und auf die Umwelt, - das Erfordernis von ...