Änderung § 4 PostLV vom 14.02.2009

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§ 4 PostLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 4 PostLV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 41 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gestaltung der Laufbahnen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen gestaltet die Laufbahnen gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind. Die Laufbahnen sind nach dem Inhalt der bei der Aktiengesellschaft auszuübenden Funktionen zu gestalten.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen gestaltet die Laufbahnen gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind. Die Laufbahnen sind nach dem Inhalt der bei der Aktiengesellschaft auszuübenden Funktionen zu gestalten.




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