Änderung § 5 PostLV vom 14.02.2009

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§ 5 PostLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 5 PostLV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 41 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Laufbahnwechsel


(Text alte Fassung)

(1) Die Entscheidung über einen Laufbahnwechsel nach § 6 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in eine Laufbahn bei einer Aktiengesellschaft trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis anderen Organisationseinheiten der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Entscheidung über einen Laufbahnwechsel nach § 6 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in eine Laufbahn bei einer Aktiengesellschaft trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis anderen Organisationseinheiten der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen.

(2) Der Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn kann auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkt werden. Die für einen solchen eingeschränkten horizontalen Laufbahnwechsel erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch eine verwendungsbezogene Einführung vermittelt. Ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss stellt nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.






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