Änderung § 9 PostLV vom 14.02.2009

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§ 9 PostLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 9 PostLV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 41 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg


(Text alte Fassung)

(1) Die Auswahlkommission im Verfahren nach § 33 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung besteht beim Aufstieg in den mittleren Dienst aus zwei, im übrigen aus mindestens drei Mitgliedern.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg nach § 33 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes anderen Organisationseinheiten der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Auswahlkommission im Verfahren nach § 33 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, besteht beim Aufstieg in den mittleren Dienst aus zwei, im übrigen aus mindestens drei Mitgliedern.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg nach § 33 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes anderen Organisationseinheiten der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen.

(3) Die Tätigkeit von beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach § 8 Abs. 1 gilt als Dienstzeit im Sinne der Laufbahnvorschriften, soweit sie nach Art und Schwierigkeit den Laufbahnanforderungen entspricht.

(4) Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens erfolgt nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften.






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