Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.11.2015 aufgehoben
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§ 4 - Anlage 2 zur Luftverkehrs-Ordnung - Signale und Zeichen (2. AnlLuftVO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung

(1) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen von zehn Sekunden vom Boden abgefeuert oder von einem anderen Luftfahrzeug abgegeben werden und von denen sich jedes in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt, zeigt dem Luftfahrzeugführer an, dass er in einem Gefahrengebiet, insbesondere an einem Unglücksort oder in einem Katastrophengebiet, oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt oder im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen.

(2) Der Luftfahrzeugführer hat die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und das Gebiet unverzüglich zu verlassen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge V. v. 17. November 2006 BGBl. I S. 2644 m.W.v. 23. November 2006

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Frühere Fassungen von § 4 Anlage 2 zur Luftverkehrs-Ordnung - Signale und Zeichen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.11.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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