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Synopse aller Änderungen der Anlage 2 zur Luftverkehrs-Ordnung - Signale und Zeichen am 23.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. November 2006 durch Artikel 1 der 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. AnlLuftVO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen von 10 Sekunden abgefeuert werden und von denen sich jedes in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt, zeigt dem Führer eines Luftfahrzeugs an, daß er in einem Gefahrengebiet oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt, oder im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen, und daß er die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen hat. Diese Signale können entweder vom Boden oder von einem anderen Luftfahrzeug aus abgegeben werden. | (Text neue Fassung) (1) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen von zehn Sekunden vom Boden abgefeuert oder von einem anderen Luftfahrzeug abgegeben werden und von denen sich jedes in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt, zeigt dem Luftfahrzeugführer an, dass er in einem Gefahrengebiet, insbesondere an einem Unglücksort oder in einem Katastrophengebiet, oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt oder im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen. (2) Der Luftfahrzeugführer hat die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und das Gebiet unverzüglich zu verlassen. |
§ 6 Bodensignale | |
1. Landeverbot Signal: Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit zwei gelben Diagonalstreifen. | |
(Abb. siehe BGBl. I 1999 S. 600) | |
Bedeutung: Landeverbot für längere Zeit. 2. Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der Landung Signal: Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit einem gelben Diagonalstreifen. | |
(Abb. siehe BGBl. I 1999 S. 600) | |
Bedeutung: Beim Landeanflug und bei der Landung ist wegen des schlechten Zustandes des Rollfeldes oder aus anderen Gründen besondere Vorsicht geboten. 3. Benutzung der Start- und Landebahnen und der Rollbahnen a) Signal: Eine in der Signalfläche ausgelegte waagerechte weiße Fläche in Form einer Hantel. | |
(Abb. siehe BGBl. I 1999 S. 600) | |
Bedeutung: Zum Starten, Landen und Rollen dürfen nur Start- und Landebahnen und Rollbahnen benutzt werden. b) Signal: Eine in der Signalfläche ausgelegte waagerechte weiße Fläche in Form einer Hantel mit je einem schwarzen Streifen in den kreisförmigen Flächenteilen, wobei die Streifen im rechten Winkel zur Längsachse der Fläche liegen. | |
(Abb. siehe BGBl. I 1999 S. 600) | |
Bedeutung: Zum Starten und Landen dürfen nur die Start- und Landebahnen benutzt werden; Rollbewegungen sind nicht auf Start- und Landebahnen oder Rollbahnen beschränkt. 4. Unbenutzbarkeit des Rollfeldes Signal: Auf dem Rollfeld ausgelegte Kreuze in weißer oder anderer auffallender Farbe. | |
(Abb. siehe BGBl. I 1999 S. 600) | |
Bedeutung: Der durch die Kreuze bezeichnete oder begrenzte Teil des Rollfeldes ist nicht benutzbar. 5. Anweisungen für Start und Landung a) Signal: Ein weißes oder orangefarbenes 'T' (Lande-T), das bei Nacht entweder beleuchtet oder durch weiße Lichter dargestellt ist. | |
(Abb. siehe BGBl. I 1999 S. 600) | |
Bedeutung: Starts und Landungen sind parallel zum Längsbalken des Lande-T in Richtung auf den Querbalken durchzuführen. b) Signal: Ein liegendes Tetraeder, das, von der Grundfläche in Richtung auf die Spitze gesehen, auf der linken Seite orangefarbig oder schwarz, auf der rechten Seite weiß oder aluminiumfarbig ist und das bei Nacht, von der Grundfläche in Richtung auf die Spitze gesehen, durch auf der Mittellinie und der rechten Begrenzung angebrachte grüne Lichter und durch auf der linken Begrenzung angebrachte rote Lichter dargestellt ist. | |
(Abb. siehe BGBl. I 1999 S. 600) | |
Bedeutung: Starts und Landungen sind in der Richtung auszuführen, in die die Spitze des Tetraeders zeigt. c) Signal: Eine zweistellige Zahl auf einer Tafel, die am Kontrollturm oder in dessen Nähe senkrecht angebracht ist. | |
(Abb. siehe BGBl. I 1999 S. 600) | |
Bedeutung: | |
Angabe der Startrichtung, abgerundet auf die nächstliegenden zehn Grad der mißweisenden Kompaßrose. | Angabe der Startrichtung, gerundet auf die nächstliegenden zehn Grad der mißweisenden Kompaßrose. |
6. Richtungsänderung nach rechts nach dem Start und vor der Landung Signal: Ein in der Signalfläche oder am Ende der Start- und Landebahn oder des Schutzstreifens waagerecht ausgelegter und nach rechts abgewinkelter Pfeil in auffallender Farbe. | |
(Abb. siehe BGBl. I 1999 S. 601) | |
Bedeutung: Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen nur nach rechts erlaubt. 6a. Richtungsänderungen nach dem Start und vor der Landung bei getrennter Platzrunde für motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge Signal: Ein in der Signalfläche oder am Ende der Start- und Landebahn oder des Schutzstreifens in Start- und Landerichtung ausgelegtes, mit einem nach rechts oder links abgewinkelten Pfeil versehenes Doppelkreuz von auffallender Farbe. | |
(Abb. siehe BGBl. I 1999 S. 601) | |
Bedeutung: Getrennte Platzrunde für motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge. Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen für motorgetriebene Luftfahrzeuge nur in Pfeilrichtung, für Segelflugzeuge nur entgegengesetzt erlaubt. 7. Abgabe von Flugsicherungsmeldungen Signal: Der Buchstabe 'C' in schwarz, auf einer senkrecht angebrachten gelben Tafel. | |
(Abb. siehe BGBl. I 1999 S. 601) | |
Bedeutung: Flugsicherungsmeldungen sind an der so bezeichneten Stelle abzugeben. 8. Segelflugbetrieb Signal: Ein in der Signalfläche waagerecht ausgelegtes weißes Doppelkreuz. | |
(Abb. siehe BGBl. I 1999 S. 601) | |
Bedeutung: Am Flugplatz wird Segelflugbetrieb durchgeführt. |
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