- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
- 2.
- entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt ausweist,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegenstände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt,
- 4.
- einer Vorschrift des § 9 über die Fristengliederung zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 10 Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten nicht verrechnet,
- 6.
- entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet,
- 7.
- einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,
- 8.
- einer Vorschrift des § 34 oder 35 über zusätzliche Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt oder
- 9.
- einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zuwiderhandelt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluß im Sinne des
§ 37.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311