- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
- 2.
- entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt ausweist,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegenstände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt,
- 4.
- einer Vorschrift des § 9 über die Fristengliederung zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 10 Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten nicht verrechnet,
- 6.
- entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet,
- 7.
- einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,
- 8.
- einer Vorschrift des § 34 oder 35 über zusätzliche Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt oder
- 9.
- einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zuwiderhandelt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluß im Sinne des
§ 37.