§ 6 - Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)

Artikel 1 G. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2860; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19 Schiffssicherheit
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§ 6 Ergänzende Pflichten


§ 6 hat 5 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Schiffseigentümer hat ein Seeschiff, das in ein deutsches Schiffsregister eingetragen wird, zuvor im Einklang mit den internationalen Regelungen amtlich vermessen zu lassen; er hat der hierfür zuständigen Behörde nachträgliche Änderungen des baulichen Zustands anzuzeigen. 2Dasselbe gilt für ein Binnenschiff, dessen Vermessung nach den internationalen Schiffssicherheitsregelungen vorausgesetzt wird.

(2) Bis zum 31. Dezember 2002 hat der Eigentümer eines in § 2 Abs. 1 genannten Schiffes die Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) einzuhalten, soweit sie für ein solches Schiff Prüfungen, Zulassungen und Durchsetzungsmaßnahmen nach den Nummern 9, 17, 21, 21a und 25 der Anlage 7 der Verordnung vorschreiben.

(3) 1Der Schiffsführer hat - falls nicht anders vorgeschrieben, im Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. 2Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen.

(4) 1Die Anwendung der in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsnormen als allgemein anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bleibt unberührt. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr macht den Abschnitt E betreffende Änderungen und Ergänzungen im Verkehrsblatt bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023

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Frühere Fassungen von § 6 SchSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2023Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 555 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 11.06.2013Artikel 4 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
aktuell vorher 18.04.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 323 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 SchSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SchSG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (vom 11.06.2013)
... Bezug genommen ist. (3) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 Abs. 3, nicht für 1. das Verhalten der Schiffsführung in bezug auf den ...
Anlage SchSG zum Schiffssicherheitsgesetz Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard (vom 16.08.2022)
... anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemacht worden sind ( § 6 Abs. 4 ): 1. Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 5 SchSV Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard (vom 14.03.2018)
... in Abschnitt A der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten. (3) Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, die in Abschnitt B der Anlage 1 ...
Anlage 1 SchSV (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (vom 07.03.2020)
... erfüllen, entsprechend. B. Ergänzende Anforderungen zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes B.I. Amtliche Vermessung 1. Mitwirkung des ... die nicht im Schiffsregister eingetragen werden müssen, gelten für die Anwendung des § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes die Regeln guter Seemannschaft. Von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
Artikel 4 SeeVersNachwGuaÄndG Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
... Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 4. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „allgemein anerkannte Regeln der Technik" ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 2 SeeVerkRÄndG Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
... durch das Wort „Regelungen" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 323 9. ZustAnpV Schiffssicherheitsgesetz
...  In § 6 Abs. 4 Satz 2, § 15 und in der Fußnote zu Nummer 6 der Anlage zum ...

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Abschnitt A der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten. (3) Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, die in Abschnitt B der Anlage 1 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 555 10. ZustAnpV Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
...  In § 6 Absatz 4 Satz 2, § 15 sowie in der Anlage A. VI. in der Fußnote zum ...

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 4 2. SchifffRÄndG Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
... 95/21/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2009/16/EG" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 und § 15 werden jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und ...


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